Sachverhalt
Das Bundesgericht hat einen Fall geprüft, der eine Person betrifft, die wegen mehrfacher Vergehen, darunter Ausnutzung einer Notlage und verschiedener Formen sexueller Nötigung, angeklagt wurde. Der Angeklagte, der sich als spiritueller Meister ausgab, nutzte die Verwundbarkeit mehrerer Frauen aus, um Abhängigkeitsbeziehungen aufzubauen und strafbare Handlungen zu begehen. Das kantonale Gericht ordnete eine ambulante therapeutische Massnahme an, nachdem es die psychiatrischen Gutachten ausgewertet hatte.
Der Angeklagte bestritt die Gültigkeit des psychiatrischen Gutachtens und argumentierte, dass es nur auf Akten basierte und nicht auf einer persönlichen Bewertung. Er bestritt auch den Begriff der "schweren psychischen Störung", der zur Rechtfertigung der therapeutischen Massnahme verwendet wurde, und behauptete, dass seine psychische Störung laut den Experten moderat sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Gültigkeit des psychiatrischen Gutachtens, das nur auf den Akten basierte. Gemäss Art. 184 ff. StPO obliegt es zunächst dem beauftragten Sachverständigen zu beurteilen, ob ein Gutachten, das nur auf den Akten basiert, ausnahmsweise die Beantwortung der gestellten Fragen ermöglichen kann. Das Gericht schloss daraus, dass das Gutachten, obwohl es nicht auf einer persönlichen Bewertung basierte, dennoch gültig war, da der Angeklagte sich geweigert hatte, sich einer persönlichen Begutachtung zu unterziehen, was die verfügbaren Optionen für die Experten einschränkte.
Anschliessend behandelte das Gericht die Frage des Begriffs der "schweren psychischen Störung" gemäss Art. 59 StGB und Art. 63 StGB. Das Gericht betonte, dass dieser Begriff rechtlicher Natur ist und nicht immer mit der therapeutischen Einschätzung übereinstimmt. In diesem Fall…