Art. 189 StPO
Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens
Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
- a. das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
- b. mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder c. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Stellenwert von Parteigutachten139 Zitierungen
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2Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters22 Zitierungen
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3Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO15 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Versuchte vorsätzliche Tötung; verminderte Schuldfähigkeit; Willkür, rechtliches Gehör, Strafzumessung27 Zitierungen
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Schuldfähigkeit, Willkür; mehrfache fahrlässige sexuelle Handlung mit einem Kind; Wiedergutmachung19 Zitierungen
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Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung etc.; Verwertbarkeit des aussagepsychologischen Gutachtens; Willkür, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung etc.10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.