Art. 189 StPO

Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens

Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
  1. a. das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
  2. b. mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder c. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Stellenwert von Parteigutachten
    · 27.08.2015 · 139 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters
    · 03.10.2019 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO
    · 04.07.2018 · 15 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Versuchte vorsätzliche Tötung; verminderte Schuldfähigkeit; Willkür, rechtliches Gehör, Strafzumessung
    · 19.11.2020 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  • Schuldfähigkeit, Willkür; mehrfache fahrlässige sexuelle Handlung mit einem Kind; Wiedergutmachung
    · 27.01.2014 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  • Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung etc.; Verwertbarkeit des aussagepsychologischen Gutachtens; Willkür, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung etc.
    · 24.06.2022 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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