Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A.X. war zusammen mit seinem Bruder B.X. und seinem verstorbenen Vater C.X. Eigentümer mehrerer Holdinggesellschaften (D. AG, E. Holding AG, F. Holding AG, G. Holding AG) sowie weiterer privater Gesellschaften. Die Gruppe umfasste über 80 Tochtergesellschaften im In- und Ausland. A.X. hatte als Verwaltungsratspräsident und oberster Verantwortlicher der Gruppe massgeblichen Einfluss auf die Führung und die Finanzgeschäfte der Gesellschaften.
Die Revisionsstelle I. AG erstellte die Konzern- und Einzelabschlüsse der Gesellschaften für die Jahre 1998 bis 2002. A.X. wird vorgeworfen, in diesem Zeitraum von verschiedenen Banken für die Holdinggesellschaften und weitere Gesellschaften der Gruppe betrügerisch Kredite in Höhe von zwei- bis dreistelligen Millionenbeträgen erschlichen oder die Verlängerung bestehender Kredite bewirkt zu haben. Dabei habe er die Banken mit unwahren Jahres- und Konzernabschlüssen sowie Revisionsberichten über die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaften getäuscht, um deren Kreditwürdigkeit zu erhöhen. Zudem wird ihm vorgeworfen, im Rahmen eines Rahmenkreditvertrags mit der K. Corporation (UK) PLC einen um 38 Mio. CHF höheren Kreditbedarf vorgetäuscht zu haben, als tatsächlich benötigt wurde.
Ferner wird A.X. angelastet, im Vorfeld seines Privatkonkurses (eröffnet am 13. Juli 2004) Vermögenswerte (u.a. Hausrat, Automobile, Buchgeld, Aktien, Liegenschaften) aus seinem Privatvermögen unentgeltlich an seine Lebenspartnerin A.Y. sowie seine damals knapp einjährigen Söhne B.Y. und C.Y. übertragen zu haben, wodurch er eine Schädigung seiner Gläubiger in Kauf genommen habe.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte A.X. mit Urteil vom 22. März 2012 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Urkundenfälschungen und mehrfachen Gläubigerschädigungen durch Vermögensverminderung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren (unter Anrechnung von 1 Tag Haft). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 13. Januar 2014 die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfachen Urkundenfälschungen, reduzierte die Strafe jedoch auf 7 Jahre Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft). Ein Freispruch erfolgte hinsichtlich der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung bezüglich des Kaufs von Schloss O. sowie in Bezug auf bestimmte Anklagepunkte zum gewerbsmässigen Betrug und Gläubigerschädigung.
A.X. erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte seinen Freispruch sowie die Aufhebung aller Feststellungen und Anordnungen des angefochtenen Urteils. Zudem rügte er die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
1. Bewertung von Parteigutachten und freier Beweiswürdigung Das Bundesgericht bestätigt die ständige Praxis, wonach Privatgutachten, die im Auftrag des Beschuldigten erstellt wurden, nicht denselben Stellenwert wie gerichtlich oder behördlich eingeholte Gutachten haben. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung und sind als Parteibehauptungen zu qualifizieren. Privatgutachten sind mit Zurückhaltung zu würdigen, da sie in der Regel im Interesse des Auftraggebers erstellt werden und der Gutachter nicht unabhängig ist. Der amtliche Sachverständige hingegen ist Entscheidungsgehilfe des Richters und nicht Partei. Das Gericht ist zwar frei in der Würdigung von Gutachten, darf jedoch ohne triftige Gründe nicht von einem gerichtlich eingeholten Gutachten abweichen. Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, muss das Gericht ergänzende Beweise erheben oder die Zweifel ausräumen. Ein Gutachten, das an offensichtlichen Mängeln leidet (z.B. unbegründete Schlussfolgerungen, Widersprüche), stellt keine rechtsgenügliche Grundlage dar. Die unterschiedliche Rolle von amtlichen und privaten Gutachtern rechtfertigt es, dass dem amtlichen Sachverständigen Gelegenheit gegeben wird, zu den Ausführungen eines Privatgutachtens Stellung zu nehmen, ohne dass dem privaten Gutachter ein Recht auf Replik eingeräumt werden muss.
2. Subjektiver Tatbestand der Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) Der Beschwerdeführer räumte ein, dass die Jahresabschlüsse der Gesellschaften in Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften erstellt wurden und damit der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt ist. Strittig war jedoch der subjektive Tatbestand, insbesondere die Frage, ob A.X. in der Absicht handelte, sich oder anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder Dritte am Vermögen zu schädigen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) sowie eine Täuschungsabsicht. Die Täuschung muss darauf gerichtet sein, beim Rechtsverkehr eine falsche Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde hervorzurufen. Bei der Erstellung unwahrer Buchhaltungen wird eine Täuschung Dritter in der Regel in Kauf genommen. Der Vorteil muss nicht zwingend vermögensrechtlicher Natur sein, sondern kann auch in einer sonstigen Besserstellung bestehen. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Abschlüsse seien in steueroptimierender Absicht erstellt worden und hätten ein zu positives Bild der Vermögenslage gezeigt. Die Vorinstanz hielt jedoch fest, dass es nur eine Version der Abschlüsse gab, die gegenüber den Banken kommuniziert wurde, und dass diese Abschlüsse die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaften besser darstellten, als sie tatsächlich war. Die Banken seien über die wahre Lage getäuscht worden, um Kredite zu erhalten oder zu verlängern. Die…