Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [Y.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung sowie Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Das Obergericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter Anrechnung von 7 Tagen Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 4'000.--. Der Vollzug der Strafe wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben.

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte, das Verfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind einzustellen und ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Er machte geltend, dass die Vorinstanz willkürlich auf das Gutachten des amtlichen Sachverständigen abgestellt und seine Anträge auf Anhörung und Einvernahme der Privatgutachter abgewiesen habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gutachten des amtlichen Sachverständigen willkürfrei als schlüssig qualifizieren durfte. Das Gutachten beruhte auf der Aktenlage, eigenen Untersuchungen des amtlichen Sachverständigen sowie zusätzlichen testpsychologischen Abklärungen durch eine weitere Fachperson.

Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz sich mit den Privatgutachten auseinandergesetzt und deren Kritik an dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen überprüft…