Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung und anderer Delikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte zuvor bereits eine Beschwerde in Strafsachen eingereicht, die vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer rügte in seiner aktuellen Beschwerde unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht, eine Verletzung seines Beweisantragsrechts und seines Konfrontationsanspruchs sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und prüfte die Rügen des Beschwerdeführers. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht nicht verletzt hatte, da keine Umstände vorlagen, die den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken würden.
Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und sein Beweisantragsrecht verletzt hatte, indem sie seinen Antrag auf Einsicht in die Dokumentationen der Sachverständigen abwies. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt hatte, die Schlüssigkeit des aussagepsychologischen Gutachtens zu prüfen und den Sachverständigen entsprechende Fragen zu stellen.
Das Bundesgericht kam auch zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletzt hatte, indem sie das…