Art. 399 StPO

Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung

1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3 Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
  1. a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
  2. b. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und c. welche Beweisanträge sie stellt.
4 Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
  1. a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
  2. b. die Bemessung der Strafe;
  3. c. die Anordnung von Massnahmen;
  4. d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
  5. e. die Nebenfolgen des Urteils;
  6. f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
  7. g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung
    · 01.03.2012 · 259 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil
    · 16.12.2016 · 125 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden; Kognition des Berufungsgerichts bei der Neubeurteilung; Zulässigkeit von neuen Beweismitteln
    · 10.04.2017 · 108 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts
    · 11.03.2021 · 58 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius)
    · 12.01.2022 · 46 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Beschränkung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO); Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts (Art. 404 Abs. 1 StPO)
    · 14.12.2018 · 40 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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