Art. 399 StPO
Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung
1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3 Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
- a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
- b. welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und c. welche Beweisanträge sie stellt.
4 Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
- a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
- b. die Bemessung der Strafe;
- c. die Anordnung von Massnahmen;
- d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
- e. die Nebenfolgen des Urteils;
- f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
- g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung259 Zitierungen
-
2Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil125 Zitierungen
-
3Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden; Kognition des Berufungsgerichts bei der Neubeurteilung; Zulässigkeit von neuen Beweismitteln108 Zitierungen
-
4Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts58 Zitierungen
-
5Die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht verstösst gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius)46 Zitierungen
-
6Beschränkung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO); Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts (Art. 404 Abs. 1 StPO)40 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Einfache Körperverletzung; Umfang der Berufungserklärung105 Zitierungen
-
Verletzungen von Strassenverkehrsregeln, Verletzung des rechtlichen Gehörs, falsche Anwendung von Art. 399 StPO90 Zitierungen
-
68 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.