Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Bezirksgericht Zürich am 4. Juli 2018 von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Diebstahls teilweise freigesprochen und teilweise verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und keine Bestrafung, auch nicht wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht und rügte die Verletzung von Art. 329 Abs. 1 lit. b und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO. Er machte geltend, dass das Obergericht zu Unrecht angenommen habe, sein Antrag betreffend Einstellung des Verfahrens in Dossier 3 (Sachbeschädigung) sei neu, weil er ihn in der Berufungserklärung noch nicht gestellt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rüge des Beschwerdeführers und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie von einer Beschränkung der Berufung auf bestimmte Teile des Urteils ausgegangen sei. Die Berufungserklärung des Beschwerdeführers sei als vollumfängliche Anfechtung des Urteils zu verstehen, und die Vorinstanz hätte sich mit allen angefochtenen Punkten auseinandersetzen müssen.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung und der Verletzung der Unschuldsvermutung zurück. Die Vorinstanz habe ihre Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet und es…