Art. 402 StPO
Wirkung der Berufung
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Versuchte schwere Körperverletzung, Wucher, Hehlerei, etc.; Willkür, Rückzug des Strafantrags109 Zitierungen
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Einfache Körperverletzung; Umfang der Berufungserklärung66 Zitierungen
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Kosten der Wahlverteidigung46 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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