Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.X.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Wuchers, Hehlerei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Die Verurteilung erfolgte aufgrund von Beweisen, die während des Prozesses vorgelegt wurden, einschließlich Aussagen von Zeugen und dem Opfer. Der Beschwerdeführer hatte den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Wuchers, Hehlerei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz angefochten und beantragt, das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung einzustellen und ihn von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, des Wuchers, der Hehlerei und des Angriffs freizusprechen.

Der Beschwerdeführer hatte auch geltend gemacht, dass das Opfer seinen Strafantrag zurückgezogen habe und dass die Vorinstanz das Verfahren betreffend die Beschimpfung von Amtes wegen einstellen müsse. Der Beschwerdeführer hatte zudem beantragt, dass das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung eingestellt werden solle, da der Strafantrag zurückgezogen worden sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Vorinstanz hatte den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Wuchers, Hehlerei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz bestätigt. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanz die Beweise nicht willkürlich gewürdigt hat und dass die Verurteilung aufgrund der Beweise gerechtfertigt war.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Beschimpfung nicht angefochten hatte und dass die Vorinstanz daher zu Recht nicht mehr zur Frage der Beschimpfung Stellung genommen hatte. Der Beschwerdeführer hatte auch geltend gemacht, dass das Opfer seinen Strafantrag zurückgezogen habe, aber das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Rückzug des Strafantrags im Berufungsverfahren nicht mehr möglich war, da der…