Art. 157 StGB

Wucher

1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wucher
    · 24.09.2004 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    B) Die Notlage (Erw. 2); c) Die Ausbeutung (Erw. 3).
    · 12.07.1966 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 28.09.1956 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Erw. 2). 3. Vorsatz des Wuchers
    · 12.02.1954 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 70_IV_200
    17.11.1944 · 13 Zitierungen
  6. 6
    Wucher
    · 21.10.1985 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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