Art. 157 StGB
Wucher
1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wucher33 Zitierungen
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2B) Die Notlage (Erw. 2); c) Die Ausbeutung (Erw. 3).28 Zitierungen
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314 Zitierungen
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4Offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Erw. 2). 3. Vorsatz des Wuchers14 Zitierungen
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5BGE 70_IV_20013 Zitierungen17.11.1944 · 13 Zitierungen
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6Wucher7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Wucher (Art. 157 Abs. 1 StGB); rechtliches Gehör11 Zitierungen
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Wucher7 Zitierungen
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Gewerbsmässiger Wucher; Mittäterschaft6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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