Erwägungen
Am 31. August 1953 nahm Dr. B. in seiner Arztpraxis in Zürich an der damals im zweiten Monat schwangeren M. L. mittels einer Curette eine Auskratzung der Gebärmutter vor. Zu diesem Eingriff hatte er sich nur unter der Bedingung bereit erklärt, dass ihm zum voraus Fr. 700.-- bezahlt würden. Er hatte das Geld im Bewusstsein entgegengenommen, dass die ledige und in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebende M. L. sich in einem Zustand der Hilflosigkeit und Verzweiflung befand und alles daran setzte, eine Unterbrechung der Schwangerschaft herbeizuführen.
Am 19. November 1955 verurteilte das Schwurgericht des Kantons Zürich B. wegen Abtreibung und Wucher zu einer auf fünf Jahre bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem Jahr und Fr. 500.-- Busse.
Gegen dieses Urteil führen der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde.
Erwägungen
Der Kassationshof entschied, dass der Beschwerdeführer sich des Wuchers im Sinne von Art. 157 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die ärztlichen Dienste stellen Vermögensleistungen dar, deren objektiver Wert anhand der üblichen Honorare bestimmt werden kann. Der Vermögensvorteil von Fr. 700.-, den sich der Beschwerdeführer hat gewähren lassen, steht in einem offenbaren Missverhältnis zum objektiven Wert seiner Leistung von maximal Fr. 250.-. Zudem befand sich M. L. in einer Notlage, die der Beschwerdeführer ausgebeutet hat.
Hingegen hob der Kassationshof das Urteil in Bezug auf den bedingten Strafvollzug auf. Die Vorinstanz hatte den bedingten…