Erwägungen
Hans Weyeneth und Johann Flückiger, die ein Lichtspieltheater bzw. ein Finanzgeschäft betrieben, standen der schwer überschuldeten Eos Film AG in den Monaten Februar bis Mai 1948 finanziell bei. Sie ließen sich dafür von der Eos Film AG Wechsel mit gefälschten Akzepten ausstellen und ließen diese Wechsel von Banken diskontieren. Dabei zahlten sie der Eos Film AG nur Beträge, die um 10-20% unter den Wechselsummen blieben. Weyeneth und Flückiger wussten, dass die Eos Film AG sich in einer Notlage befand und die Geschäfte nur einging, weil sie sich dringend benötigtes Geld nicht anders beschaffen konnte.
Am 29. September 1948 wurde über die Eos Film AG der Konkurs eröffnet.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass eine juristische Person wie die Eos Film AG Opfer des Wuchers nach Art. 157 Abs. 1 StGB sein kann. Eine Notlage im Sinne dieser Bestimmung kann auch eine juristische Person betreffen, unabhängig davon, ob die Anzeigepflicht bei Kapitalverlust und Überschuldung erfüllt wurde.
Die Tatsache, dass die Wechsel gefälschte Akzepte enthielten, schließt Wucher nicht aus. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführer sich von der Eos Film AG Vermögensvorteile versprechen und gewähren ließen, die in einem offenbaren Missverhältnis zu den Leistungen standen. Ein Jahreszins von 60% und…