Sachverhalt
Der Fall betrifft eine ghanaische Staatsbürgerin, Y., die von einem Landsmann, X., in der Schweiz als Haushaltshilfe beschäftigt wurde. X. nutzte die Unerfahrenheit von Y. aus, um sie 50 Stunden pro Woche gegen ein Entgelt von 300 Franken pro Monat, sowie Kost und Logis, arbeiten zu lassen. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag sah ein monatliches Salär von 1'527 Fr. 50 für 50 Arbeitsstunden pro Woche vor. Y. erstattete Strafanzeige gegen X. wegen Wucher, und das Polizeigericht des Kantons Genf verurteilte X. zu vier Monaten Haft mit einer Probezeit von vier Jahren. Die Strafkammer des Genfer Appellationsgerichts bestätigte das Urteil, und X. legte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für die Annahme von Wucher, wie sie in Artikel 157 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) definiert sind. Wucher besteht darin, eine unverhältnismäßige Gegenleistung zu erlangen oder sich versprechen zu lassen, indem die Schwäche der anderen Partei ausgenutzt wird. Das Bundesgericht stellte fest, dass Y. aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Abhängigkeit von X. in einer schwachen Position war.
Das Bundesgericht prüfte auch das objektive Tatbestandsmerkmal, nämlich die Erlangung eines finanziellen Vorteils als Gegenleistung für eine Leistung. Es stellte fest, dass X. einen finanziellen Vorteil erlangt hatte, indem er Y. zu Bedingungen arbeiten ließ, die unter denjenigen des ursprünglichen Arbeitsvertrags lagen. Das Bundesgericht stellte auch fest, dass der Vorteil, den X. erlangt hatte, in wirtschaftlicher Hinsicht erheblich unverhältnismäßig war im Vergleich zu der Leistung, die er als Gegenleistung erbracht hatte.
Schließlich prüfte das Bundesgericht das subjektive…