Erwägungen
Das Bundesgericht behandelt zwei Beschwerden gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden. Der Beschwerdeführer 1 ([X.] ) wurde vom Obergericht wegen Wuchers (Art. 157 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 ([Y.] ) verurteilt. Zuvor war [X.] vom Kantonsgericht Nidwalden der Erschleichung einer falschen Beurkundung, des Betrugs und der mehrfachen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung schuldig gesprochen worden. Das Obergericht sprach ihn jedoch vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung und des Betrugs frei und verurteilte ihn stattdessen wegen Wuchers.
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: [Y.] räumte [X.] mit öffentlicher Urkunde vom 5. August 2004 unentgeltlich ein bis 1. August 2014 dauerndes Kaufrecht für mehrere Grundstücke ein. Für den Fall der Ausübung des Kaufrechts vereinbarten die Parteien einen Kaufpreis von Fr. 350'000.--. Die Güterschatzungskommission Nidwalden hatte die Grundstücke jedoch auf einen Wert von Fr. 325'000.-- geschätzt. [X.] war als Kommissionssekretär an dieser Schätzung beteiligt und wusste, dass sich für die Grundstücke auf dem freien Markt ein weit höherer Erlös realisieren liess. Zudem war ihm bekannt, dass sich [Y.] in einer finanziellen Zwangslage befand.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Verurteilung von [X.] wegen Wuchers als rechtmässig. Es führt aus, dass für die Beurteilung, ob ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, der reale Marktwert massgebend ist. Das Gutachten [C.] habe zu Recht Mängel in der Verkehrswertermittlung der Güterschatzungskommission aufgezeigt, insbesondere was die Bewertung des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. xxx und den zu hohen Abzug für das Wohnrecht…