Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Wucher-Angelegenheit, in der die Beklagte, Frau S., von Dr. H. über mehrere Jahre hinweg größere Geldbeträge erhalten hat. Die Mittel wurden verwendet, um Frau S. und ihre Familie finanziell zu unterstützen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat Frau S. des Wuchers bezichtigt und behauptet, sie habe die Abhängigkeit und die geistige Schwäche von Dr. H. ausgenutzt, um diese Beträge zu erhalten. Das Bezirksgericht Baden hat Frau S. freigesprochen, aber das Obergericht des Kantons Aargau hat dieses Urteil aufgehoben und Frau S. wegen Wuchers verurteilt.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Frau S. und Dr. H. unterhielten enge freundschaftliche Beziehungen.
  • Dr. H. hat Frau S. im Laufe der Jahre erhebliche finanzielle Unterstützung geleistet.
  • Die Mittel wurden verwendet, um Frau S. und ihre Familie zu helfen.
  • Die Staatsanwaltschaft behauptete, Frau S. habe die Abhängigkeit und die geistige Schwäche von Dr. H. ausgenutzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die von Frau S. von Dr. H. erhaltenen Geldbeträge eine Schenkung oder eine Form des Wuchers darstellen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Mittel ohne Gegenleistung gezahlt wurden und Dr. H. nicht die Absicht hatte, sie zurückzufordern.

Das Gericht hat auch die Frage geprüft, ob die von Frau S. für Dr. H. erbrachten Dienstleistungen als Gegenleistung für die erhaltenen Geldbeträge angesehen werden können. Allerdings hat das Gericht festgestellt, dass die von Frau S. erbrachten Dienstleistungen nicht ausreichend waren, um die erhaltenen großen Geldbeträge zu…