Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] kaufte im August 2013 die Stammanteile der [B. GmbH] von den Beschwerdegegnern [X.] und [Y.] für Fr. 95'000.--. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt seit neun Jahren in der Schweiz und hatte nur rudimentäre Deutschkenntnisse sowie keine Geschäftserfahrung. Die [B. GmbH] war überschuldet und der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnisse über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft.

Die Beschwerdegegner hatten dem Beschwerdeführer Unterlagen ausgehändigt, die es ihm ermöglichten, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu beurteilen. Allerdings war der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unerfahrenheit und mangelnden Deutschkenntnisse nicht in der Lage, die Unterlagen richtig zu interpretieren.

Das Obergericht des Kantons Bern sprach die Beschwerdegegner vom Vorwurf des Wuchers frei, da es der Meinung war, dass der Beschwerdeführer nicht in einer wesentlichen Schwächesituation war und dass die Beschwerdegegner nicht von der Unerfahrenheit des Beschwerdeführers profitiert hatten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie den Beschwerdeführer nicht als unerfahren im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB betrachtete.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unerfahrenheit und mangelnden Deutschkenntnisse nicht in der Lage war, die wirtschaftliche Lage der [B. GmbH] zu beurteilen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit [C.] auftrat, änderte nichts daran, dass der Beschwerdeführer unerfahren war.

Das…