Erwägungen
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen
A. und seine damalige Ehefrau begingen am 4. März 2014 in U. sowie am 24. Juli 2015 in V. schwere Raubüberfälle. Das Kriminalgericht des Kantonsgerichts Luzern verurteilte A. am 31. Januar 2018 wegen mehrfachen qualifizierten Raubes, Freiheitsberaubung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 9 Monaten, verzichtete aber auf die Anordnung einer beantragten ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB.
A. erhob Berufung gegen das Urteil, die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Das Kantonsgericht Luzern sprach A. am 2. Juli 2019 schuldig und verurteilte ihn zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, ordnete aber zusätzlich eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an.
A. führt Beschwerde in Strafsachen gegen die Anordnung der ambulanten Massnahme.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es führt aus, dass die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht gegen das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO verstösst.
Das Kriminalgericht hatte entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine ambulante Massnahme verzichtet. Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung die Anordnung einer solchen Massnahme nicht erneut…