Erwägungen

In dieser Sache wurde das Bundesgericht mit einer Berufung in Strafsachen gegen ein Urteil des Strafgerichts des Kantonsgerichts Waadt befasst. Der Beschwerdeführer, X., war vom Berufungsgericht der versuchten sexuellen Nötigung für schuldig befunden und zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden.

X. hat beim Bundesgericht Berufung in Strafsachen eingelegt und beantragt im Wesentlichen seinen Freispruch und hilfsweise die Aussetzung des Strafvollzugs der Geldstrafe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Umfang der Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz gemäß den Artikeln 399 Abs. 4 Bst. b und 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) geprüft.

Nach der herrschenden Lehre kann der Beschwerdeführer seine Berufung nicht auf die bloße Frage der Strafzumessung oder die bloße Frage des Strafaufschubs beschränken, da diese beiden Elemente eng miteinander verbunden sind. Wenn der Beschwerdeführer die Berufung auf den Strafaufschub beschränkt, kann das Berufungsgericht seinen Prüfungsumfang auf die gesamte Strafe erstrecken.

Das…