Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob am 12. Januar 2010 Anklage gegen X. wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen, Urkundenfälschung und gewerbsmäßiger Geldwäscherei. Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte X. am 16. August 2011 wegen gewerbsmäßigen Betrugs, Unterlassung der Buchführung und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Das Urteil wurde X. am 7. September 2011 direkt in begründeter Form eröffnet.
X. reichte am 27. September 2011 Berufung ein, worauf das Obergerichtspräsidium des Kantons Zug am 11. November 2011 mangels Fristwahrung betreffend Einreichung der Berufungserklärung nicht eintrat.
X. erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Präsidialverfügung aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf die Berufung einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Berufungsfrist eingehalten und die Berufung fristgerecht eingereicht habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung, wenn ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird, eine Anmeldung der Berufung nicht nötig ist. Es genügt, dem Berufungsgericht eine Berufungserklärung einzureichen, wofür dem Berufungskläger 20 Tage zur Verfügung stehen.
Im vorliegenden Fall wurde das…