Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Glarus mit Urteil vom 27. November 2017 vom Vorwurf der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Fahren mit ungenügend gesicherter Ladung) freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.- für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zugesprochen.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hin bestätigte das Obergericht des Kantons Glarus den Freispruch, hob jedoch die erstinstanzliche Entscheidung über die Parteientschädigung auf und reduzierte diese auf Fr. 1'000.-. Für das Berufungsverfahren sprach das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, die Entscheidung des Obergerichts aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung über die Parteientschädigung wiederherzustellen. Er rügte eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 430 StPO.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie die Parteientschädigung des Beschwerdeführers ohne entsprechenden Antrag von sich aus zu seinen Ungunsten kürzte. Die Vorinstanz hätte nicht ins Ermessen der ersten Instanz eingreifen dürfen, da die Beschwerdegegnerin weder in ihrer Berufungserklärung noch in ihrer Berufungsbegründung Ausführungen betreffend die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung gemacht hatte.

Das Bundesgericht hob die Entscheidung des Obergerichts auf und wies die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für das Berufungsverfahren an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz ihre unzulässige Kürzung der dem Beschwerdeführer erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung als Unterliegen wertete und damit gegen Bundesrecht verstieß.

Das Bundesgericht erachtete es als unhaltbar, dass die Vorinstanz die…