Sachverhalt

Parteien: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerdeführerin) gegen X. (Beschwerdegegner)

Gericht: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung

Datum: 28. September 2016

Sachverhalt:

  • Der 1990 geborene X. lernte am 17. September 2013 unter dem Pseudonym "student_bs" die mutmasslich 14-jährige "Sabrina" im Chatroom "Chatmania" kennen.
  • X. kommunizierte mit "Sabrina" und tauschte E-Mail-Adressen, Fotos und SMS aus, wobei er sexuelle Handlungen anbahnte.
  • Am 25. September 2013 begab sich X. zum vereinbarten Treffpunkt im Hauptbahnhof Zürich, wo er auf Polizeibeamte traf, die sich als solche zu erkennen gaben.
  • Im Rahmen der Strafuntersuchung wurden mehrere Datenträger mit pornographischem Bildmaterial sichergestellt.
  • Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. der mehrfachen, teilweise versuchten Pornographie schuldig, freispricht ihn jedoch vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern.
  • Sowohl die Oberstaatsanwaltschaft als auch X. führten Beschwerde beim Bundesgericht.

Rechtliche Fragestellung: Ob die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet eine genehmigungspflichtige verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO darstellt oder eine nicht genehmigungspflichtige verdeckte Fahndung nach Art. 298a StPO.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die gesetzlichen Grundlagen und Begriffsmerkmale der verdeckten Ermittlung und der verdeckten Fahndung in der heute geltenden StPO. Es stellt fest, dass eine verdeckte Ermittlung nach Art. 285a StPO eine urkundengestützte Legendierung und den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses erfordert. Eine verdeckte Fahndung nach Art. 298a StPO hingegen erfordert keine urkundengestützte Legendierung und ist auf kürzere Einsätze ausgerichtet.

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer urkundengestützten Legendierung, da "Sabrina" lediglich unter einem Pseudonym und mit einfachen Lügen auftrat. Auch wurde kein Vertrauensverhältnis im Sinne von Art. 285a StPO aufgebaut, da die Kommunikation auf die Anbahnung eines Sexualkontakts ausgerichtet war und kein…