Sachverhalt

Die Beschwerdeführer [A.] und [B.] wurden vom Obergericht des Kantons Aargau wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Ihnen wurde vorgeworfen, Crystal Meth in die Schweiz eingeführt und verkauft zu haben. Die Verurteilung basierte unter anderem auf Beweisen, die im Rahmen einer verdeckten Fahndung erhoben worden waren. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung der Verurteilung und rügten unter anderem, dass die verdeckte Fahndung unrechtmäßig durchgeführt worden sei und dass sie nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden seien, da sie eine faktische Lebensgemeinschaft führten.

Die Vorinstanz stellte fest, dass die verdeckte Fahndung rechtmäßig durchgeführt worden sei und dass die Beschwerdeführer keine faktische Lebensgemeinschaft führten. Die Beschwerdeführer legten Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung der Verurteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Beschwerdeführer, dass die verdeckte Fahndung unrechtmäßig durchgeführt worden sei. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht von einer verdeckten Fahndung ausgegangen sei und dass die Beweise, die im Rahmen dieser Fahndung erhoben worden seien, verwertbar seien.

Das Bundesgericht prüfte auch die Rüge der Beschwerdeführer, dass sie nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden seien. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, dass die…