Art. 298b StPO

Voraussetzungen

1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
  1. a. der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden; und b. die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet zwecks Aufklärung von Straftaten, insbesondere von sexuellen Handlungen mit Kindern
    · 28.09.2016 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verdeckte Fahndung und präventive verdeckte Fahndung
    · 24.01.2025 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits
    · 23.06.2021 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rechtsschutz gegen die präventive verdeckte Fahndung (§ 36 septies Abs. 4 und 5 Gesetz des Kantons Solothurn über die Kantonspolizei - KapoG/SO)
    · 29.11.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.09.2023 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  • Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; verdeckte Fahndung, Strafzumessung, Widerruf
    · 26.08.2024 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2021.76
    SST.2021.76
    · 04.05.2022 · 2 Zitierungen

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