Erwägungen

[A.] wurde vom Bezirksgericht Zürich der qualifizierten Widerhandlung und der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Er hatte im Juni 2020 mindestens 560 Gramm Metamphetamin (Crystal Meth) von Bern nach Zürich gebracht und am 1. Juli 2020 fünf Gramm davon an einen verdeckten Fahnder verkauft. Bei einer Hausdurchsuchung wurden insgesamt 552 Gramm Metamphetamin mit einem Reinheitsgrad von 99 % sowie ein Gramm Kokain sichergestellt. Das Bezirksgericht verurteilte [A.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 65 Monaten und einer Busse von CHF 300.--, widerrief seine bedingte Entlassung und ordnete die Fortsetzung einer ambulanten Behandlung an.

[A.] erhob Berufung, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Schuldsprüche und den Widerruf der bedingten Entlassung. Es verurteilte [A.] zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wovon 849 Tage durch Haft erstanden waren, sowie zu einer Busse von CHF 300.-.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von [A.] gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ab, soweit darauf einzutreten ist.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verdeckten Fahndung nach Art. 298b Abs. 1 StPO waren erfüllt. Die Ermittlungsbehörden hatten einen hinreichenden Anfangsverdacht und die bisherigen Ermittlungen waren aussichtslos. Der verdeckte Fahnder bewegte sich in seinen Handlungen im Rahmen des Zulässigen und überschritt das Mass der erlaubten Einwirkung nicht.

Der Grundsatz "ne bis in idem" steht der…