Erwägungen
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonspolizei des Kantons Solothurn teilweise gutgeheissen. Konkret ging es um folgende Punkte: - Die Bestimmung zur verdeckten Fahndung (§ 36septies KapoG/SO) muss dahingehend angepasst werden, dass die betroffenen Personen ausnahmslos und spätestens nach Beendigung der Massnahme darüber zu benachrichtigen sind. Ein Aufschub oder Unterlassen der Mitteilung ist nicht zulässig. - Der automatisierte Abgleich der erfassten Kontrollschilder mit sämtlichen polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern (§ 36octies Abs. 2 lit. a KapoG/SO) ist aufzuheben, da er zu unbestimmt ist und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. - Die automatisierte Fahrzeugfahndung darf erst angeordnet werden, wenn die erforderlichen Schutz- und Kontrollmechanismen in Kraft getreten sind, insbesondere zur Dauer der Massnahme, Anordnungsbefugnis, Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten, Bearbeitung und Übermittlung zu anderen Zwecken sowie periodische Kontrollen durch eine unabhängige Stelle und Protokollierung. - Das generelle Flugverbot für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht (§ 39ter Abs. 1 KapoG/SO) ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass es sich nur auf Notfalleinsätze beschränkt.Erwägungen
In Bezug auf die verdeckte Fahndung hat das Bundesgericht entschieden, dass die betroffenen Personen ausnahmslos und spätestens nach Beendigung der Massnahme darüber zu benachrichtigen sind. Ein Aufschub oder Unterlassen der Mitteilung ist nicht zulässig, da dies den Rechtsschutz der Betroffenen unverhältnismässig einschränken würde. Hinsichtlich der automatisierten Fahrzeugfahndung hat das Bundesgericht festgestellt, dass der systematische Abgleich mit sämtlichen polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern zu unbestimmt ist und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Der Gesetzgeber muss den Anwendungsbereich auf diejenigen Register beschränken, bei denen ein systematischer Abgleich erforderlich und…