Art. 13 EMRK

Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erniedrigende Behandlung, Untersuchung
    · 06.10.2005 · 78 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft während des bundesgerichtlichen Verfahrens; aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde
    · 11.05.2010 · 65 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Freilassung während des Rekursverfahrens vor der letzten kantonalen Instanz; aktuelles Rechtsschutzinteresse; Grundsätze der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges und der Einheit des Verfahrens
    · 31.05.2011 · 48 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Legitimation zur Haftbeschwerde, Entschädigungsverfahren
    · 05.10.1999 · 43 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Recht auf Achtung des Privatlebens, Einsicht in Staatsschutzakten, indirektes Auskunftsrecht; Art. 8 und 13 EMRK, Art. 82 lit. a und Art. 83 lit. a BGG
    · 02.11.2011 · 41 Zitierungen
  6. 6
    Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
    · 11.09.2000 · 39 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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