Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, hatte 2009 in der Schweiz Asyl beantragt, was abgelehnt wurde. Anschließend wurde er im August 2010 in Verwaltungshaft genommen. Der Beschwerdeführer erklärte sofort, dagegen Beschwerde einzulegen, und beantragte seine sofortige Freilassung. Das Kantonsgericht befand, dass die Beschwerde nach der Freilassung des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden sei und strich die Sache vom Register.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid ein und machte geltend, dass das Kantonsgericht auf den Grund der Sache hätte eintreten und die Rechtmäßigkeit seiner Verwaltungshaft prüfen müssen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück zur neuen Entscheidung.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass das Prinzip der Erschöpfung der Instanzen dann beachtet wird, wenn der Beschwerdeführer in der Lage ist, vor der kantonalen Instanz alle Rügen geltend zu machen, die er später vor dem Bundesgericht vorbringen kann. Das Bundesgericht erinnerte auch daran, dass es in besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann, die Beschwerde trotz der Freilassung des Beschwerdeführers während des Verfahrens vor dem Bundesgericht auf den Grund zu prüfen.
Das Bundesgericht betonte, dass die Rechtsprechung es zulässt, in Fällen, in denen die Freilassung des Beschwerdeführers während des Verfahrens erfolgt ist, die Rügen zu prüfen, die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden können, und gegebenenfalls festzustellen, dass die EMRK verletzt wurde. Das Bundesgericht erinnerte auch daran, dass das Prinzip der Einheit des Verfahrens es erfordert, die Rügen, die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden können, vorab vom Bundesgericht zu prüfen.
Das Bundesgericht befand, dass die Voraussetzungen, um von der Erfordernis des aktuellen Interesses…