Erwägungen
Am 5. November 1998 wurde der bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt tätige M. auf Haftbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal wegen des Verdachts verschiedener Delikte in Haft genommen. Das Verfahren wurde am 6. November 1998 dem Bezirksstatthalteramt Sissach übertragen. Am 10. November 1998 wurde M. aus der Haft entlassen.
M. erhob am 7. Dezember 1998 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde. Er rügte unter anderem, ohne hinreichenden Verdacht inhaftiert, über die Gründe seiner Inhaftierung nicht informiert und erst am 9. November 1998 einvernommen worden zu sein. Außerdem beanstandete er, dass sein Rechtsvertreter erst am 10. November 1998 Zugang zu den haftrelevanten Akten erhielt und den Beschwerdeführer nicht besuchen konnte.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass nach Beendigung der Untersuchungshaft für deren Anfechtung mit staatsrechtlicher Beschwerde kein aktuelles praktisches Interesse mehr bestehe.
Das Gericht führte aus, dass sämtliche Rügen des Beschwerdeführers im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden können. Dabei könne der Beschwerdeführer sowohl Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK als auch eine bloße Feststellung von Konventionsverletzungen verlangen. Das Entschädigungsverfahren müsse den Anforderungen…