Sachverhalt

Der Fall betrifft einen türkischen Staatsbürger, X., der eine Strafanzeige gegen zwei Polizisten, A. und B., wegen körperlicher Gewalt am 11. Februar 2005 erstattet hat. X. behauptete, von den Polizisten auf entwürdigende Weise behandelt worden zu sein, da sie ihn geschlagen und zu Boden geworfen hätten. Die Polizisten bestritten diese Vorwürfe und behaupteten, X. habe sich bei einem Sturz verletzt.

Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Polizisten ab, da sie die Beweise als unzureichend ansah, um die Vorwürfe von X. zu stützen.

X. legte daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und behauptete eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der entwürdigende Behandlungen verbietet.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass X. als Opfer der behaupteten Verletzung von Artikel 3 EMRK klagebefugt sei. Das Gericht befand auch, dass die Vorwürfe von X. hinreichend plausibel seien, um eine gründliche offizielle Untersuchung zu rechtfertigen.

Das Gericht stellte fest, dass die kantonalen Behörden keine effektive und gründliche Untersuchung durchgeführt hatten, da sie sich darauf beschränkt hatten, die schriftlichen Aussagen der Polizisten zu berücksichtigen und keine weiteren Ermittlungen durchgeführt hatten. Das Gericht befand,…