Art. 174 StPO
Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung
1 Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet:
- a. im Vorverfahren: die einvernehmende Behörde;
- b. nach Anklageerhebung: das Gericht.
2 Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen.
3 Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erniedrigende Behandlung, Untersuchung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen16.12.2014 · 3 Zitierungen
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Zeugnisverweigerungsrecht2 ZitierungenBES.2014.26· 17.06.2014 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen16.10.2024 · 1 Zitierungen
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