Art. 174 StPO

Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung

1 Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet:
  1. a. im Vorverfahren: die einvernehmende Behörde;
  2. b. nach Anklageerhebung: das Gericht.
2 Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen.
3 Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erniedrigende Behandlung, Untersuchung
    · 06.10.2005 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 16.12.2014 · 3 Zitierungen
  • Zeugnisverweigerungsrecht
    BES.2014.26
    · 17.06.2014 · 2 Zitierungen
  • 16.10.2024 · 1 Zitierungen

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