Art. 176 StPO
Unberechtigte Zeugnisverweigerung
1 Wer das Zeugnis verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, kann mit Ordnungsbusse bestraft und zur Tragung der Kosten und Entschädigungen verpflichtet werden, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.
2 Beharrt die zum Zeugnis verpflichtete Person auf ihrer Weigerung, so wird sie unter Hinweis auf Artikel 292 StGB nochmals zur Aussage aufgefordert. Bei erneuter Verweigerung wird ein Strafverfahren eröffnet.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO7 Zitierungen
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2Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren6 Zitierungen
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3Erniedrigende Behandlung, Untersuchung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entführung und Entziehen von Minderjährigen1 Zitierungen
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Gewerbsmässiger Betrug, Opfermitverantwortung; Strafzumessung1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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