Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführerin [A.A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, [C.B.] , handelnd durch [D.B.] , und [D.B.] , vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel.
Gegenstand: Entführung und Entziehen von Minderjährigen.
Vorinstanz: Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Juli 2024 (460 23 184).
Sachverhalt [A.A.] wird vorgeworfen, ihren siebenjährigen Neffen [C.B.] ohne das Einverständnis seiner Mutter [D.B.] nach Montenegro gebracht zu haben. [B.A.] , der von seiner Ehefrau [A.A.] getrennt lebt, holte [C.B.] unter dem Vorwand eines Kinobesuchs ab und übergab ihn an [A.A.] , die mit ihm nach Montenegro reiste. [D.B.] reiste später nach Montenegro, um ihren Sohn abzuholen. Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft verurteilte [A.A.] wegen Entführung (Art. 183 Ziff. 1 und 2 StGB) und Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe. Das Kantonsgericht bestätigte das Urteil.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Entführung und Entziehens von Minderjährigen. Sie macht geltend, die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 3 sei unverwertbar, weil diese falsch belehrt worden sei. Die Vorinstanz erwägt, dass die falsche Belehrung keine realen Auswirkungen gehabt habe, da die Beschwerdegegnerin 3 ohnehin Aussagen machen wollte. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz wird als nicht zu beanstanden angesehen, da eine unterbliebene Belehrung erst dann relevant wird, wenn die Privatklägerschaft die Aussage verweigert.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 183 Ziff. 1 und 2 sowie Art. 220 StGB falsch angewandt. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehender Reisevollmacht eine weitere Einverständniserklärung der Beschwerdegegnerin 3 benötigt hätte. Die Vorinstanz sieht eine echte Konkurrenz zwischen Art. 183…