Art. 220 StGB

Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Entziehen von Unmündigen/Entführung. 1. Aufgrund der Verschiedenheit der durch Art. 220 und 183 Ziff. 2 StGB geschützten Rechtsgüter ist für die Annahme echter Gesetzeskonkurrenz entscheidend, ob sich das Verhalten des…
    · 16.01.1992 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Entziehen von Unmündigen, Begehungsort
    · 27.11.1998 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit bei Entführung und Entziehung eines Unmündigen
    · 19.05.2015 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Faktisches Familienverhältnis, Registerelternschaft
    · 02.07.2002 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Besuchsrecht. a) Auf Art. 220 StGB kann sich nur berufen, wer die elterliche Gewalt ausübt (Erw. 2). b) Strafrechtlich geschützt in seinem Recht auf angemessene Beziehungen zu seinen Kindern ist der Elternteil, dem die…
    · 21.01.1972 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen
    · 10.07.1984 · 16 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Recht auf Freiheit und Sicherheit, faires Verfahren, rechtliches Gehör etc.; Entführung, Entziehen von Unmündigen
    · 17.05.2017 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  • · 05.12.2019 · 6 Zitierungen
  • Entziehen von Unmündigen, Entführung bzw. qualifizierte Entführung
    · 05.03.2008 · 6 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.