Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin 1 (Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau) und der Beschwerdeführer 2 (Y., der Vater des Kindes) erhoben Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2014. Dieses hatte das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 3. Dezember 2013 aufgehoben und das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin (X., die Mutter des Kindes) eingestellt. Die Beschwerdegegnerin wurde in erster Instanz wegen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Satz 1 StGB und Entziehung eines Unmündigen gemäss aArt. 220 StGB (in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft angerechnet wurden.

Der Sachverhalt betrifft den gemeinsamen Sohn Z. (geboren am 17. Dezember 2005) der Beschwerdegegnerin X. und des Beschwerdeführers Y. Im Sommer 2010 reiste X. mit Zustimmung von Y. mit dem Sohn in die Ukraine, um ihn bei der Grossmutter ferienhalber unterzubringen. Die Eltern vereinbarten, dass Z. am 18. August 2010 in die Schweiz zurückkehren sollte. Als Z. im August 2010 nicht zurückkehrte, überzeugte X. Y., den Aufenthalt des Sohnes bis Ende 2010 zu verlängern, da sie aufgrund ihrer Dissertation und Anstellung an der ETH Zürich nicht in der Lage war, das Kind zu betreuen. Nach Ablauf dieser Frist verweigerte X. die Rückführung des Kindes in die Schweiz und reiste im April 2011 aus einer psychiatrischen Klinik in die Ukraine aus. Y. reiste in die Ukraine, um seinen Sohn zurückzuholen, wurde jedoch von der Grossmutter auf Anweisung von X. der Zugang verweigert. Am 16. Januar 2013 wurde X. in Untersuchungshaft versetzt. Der Beschwerdeführer Y. stellte am 4. März 2011 Strafanzeige gegen X. wegen Entziehung eines Unmündigen. Am 25. Januar 2013 stellte Y. erneut Strafantrag für alle in Frage kommenden Delikte.

Das Bezirksgericht Brugg verurteilte X. am 3. Dezember 2013 wegen Freiheitsberaubung und Entziehung eines Unmündigen. Das Obergericht des Kantons Aargau hob dieses Urteil auf und stellte das Verfahren ein, da es die schweizerische Gerichtsbarkeit verneinte und zudem einen fehlenden Strafantrag für die Zeit nach dem 11. Oktober 2011 annahm. Gegen dieses Urteil richteten sich die Beschwerden der Oberstaatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers Y.

Erwägungen

1. Internationale Zuständigkeit der Schweiz

Das Bundesgericht bestätigte die schweizerische Gerichtsbarkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB und Art. 8 Abs. 1 StGB. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin X. während ihrer Anwesenheit in der Schweiz (bis April 2011) durch ihr pflichtwidriges Unterlassen – die Weigerung, den Sohn Z. in die Schweiz zurückzuführen – den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB und der Entziehung eines Unmündigen gemäss aArt. 220 StGB erfüllte. Der Handlungsort lag in der Schweiz, da X. von dort aus die Anweisung erteilte, den Sohn nicht herauszugeben. Zudem war der Beschwerdeführer Y. als Inhaber der elterlichen Sorge berechtigt, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, und hatte dem Verbleib in der Ukraine nicht zugestimmt. Die Zuständigkeit der Schweiz ergibt sich auch aus dem Grundsatz, dass bei fehlendem engen Bezug zur Schweiz die internationale Zuständigkeit dennoch zu bejahen ist, um negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden (BGE 133 IV 171 E. 6.3).

2. Keine Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes

Die Vorinstanz hatte die Zuständigkeit der Schweiz mit der Begründung abgelehnt, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Ukraine liege. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es betonte, dass die Regelungen des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ) (insbesondere Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. a und b HKsÜ) nur die zivilrechtliche Zuständigkeit für Massnahmen zum Schutz des Kindes regeln, nicht jedoch die strafrechtliche Verfolgung von Entziehungsdelikten. Die strafrechtliche Zuständigkeit der Schweiz ergibt sich vielmehr aus dem Territorialitätsprinzip (Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StGB).

3. Dauerdelikt und Strafantragsfrist

Das Bundesgericht bestätigte, dass es sich bei der Entziehung eines Unmündigen gemäss aArt. 220 StGB um ein Dauerdelikt handelt. Die Strafantragsfrist beginnt erst mit der Beendigung des…