Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Entführung eines Minderjährigen, bei der die im Register eingetragene Mutter das Kind ins Ausland gebracht hat, ohne die Zustimmung des im Register eingetragenen Vaters, dem das Sorgerecht für das Kind durch gerichtliche Entscheidung zugesprochen worden war. Die im Register eingetragene Mutter und der im Register eingetragene Vater waren nicht die leiblichen Eltern des Kindes, aber hatten eine betrügerische Eintragung im Register erhalten. Der im Register eingetragene Vater hatte die elterliche Sorge 11 Jahre lang ausgeübt.
Die im Register eingetragene Mutter wurde wegen Entführung eines Minderjährigen (Art. 220 StGB) verurteilt und legte Berufung beim Bundesgericht ein. Die streitige Frage ist, ob der im Register eingetragene Vater, der nicht der leibliche Vater ist, als Inhaber der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 220 StGB betrachtet werden kann.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass der im Register eingetragene Vater, der die elterliche Sorge 11 Jahre lang ausgeübt hatte, als Inhaber der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 220 StGB betrachtet werden kann. Das Gericht war der Meinung, dass die Tatsache, dass der im Register eingetragene Vater nicht der leibliche Vater war, nicht ausschloss, dass er als Inhaber der elterlichen Sorge betrachtet werden konnte, da er die elterliche Sorge über einen langen Zeitraum hinweg ausgeübt hatte.
Das Gericht befand auch, dass die im Register eingetragene Mutter einen Rechtsmissbrauch begangen hatte, indem sie eine Anzeige wegen Entführung eines Minderjährigen gegen den im Register eingetragenen Vater erstattet hatte, obwohl sie an der betrügerischen Eintragung im Register beteiligt gewesen war.…