Art. 252 ZGB
Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen
1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.
2 Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.
3 Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 29sexies Abs. 1 AHVG: Erziehungsgutschriften13 Zitierungen
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2Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public11 Zitierungen
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3Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils9 Zitierungen
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4Frage des Anspruches auf Kenntnis seiner Nachkommen6 Zitierungen
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55 Zitierungen
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6Weitergabe des Korporationsbürgerrechts (Art. 8 BV)4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2019.008292 Zitierungen05.12.2018 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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