Sachverhalt
Charlotte Egli-Oberholzer, geboren 1941, beantragte 2006 ihre Aufnahme in die Genossame Lachen, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren Großeltern und Mutter Mitglieder waren. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Statuten der Genossame Lachen die Übertragung des Mitgliedschaftsrechts auf Nachkommen von vor 1998 verstorbenen Mitgliedern nicht zulassen. Charlotte Egli-Oberholzer hat diese Entscheidung bis zum BGE angefochten und geltend gemacht, dass die Aufnahmeverweigerung eine Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV darstelle.Erwägungen
Das BGE weist die Beschwerde ab. Es ist der Auffassung, dass die Ablehnung der Aufnahme der Antragstellerin keine durch Art. 8 Abs. 2 BV verbotene Diskriminierung darstellt. Die Genossame Lachen kann aufgrund ihrer Autonomie in ihren Statuten rechtmäßig vorsehen, dass die Mitgliedschaft nicht auf Nachkommen verstorbener Mitglieder übergeht. Diese Regel, die…