Erwägungen

Am 17. Mai 2012 wurden in Kalifornien die Zwillinge D.A. und E.A. geboren. In den kalifornischen Geburtsurkunden sind B.A. (Mutter) und A.A. (Vater) als Eltern aufgeführt. Gestützt darauf verlangten B.A. und A.A. beim Zivilstandsamt in der Schweiz die Eintragung der Kinder ins Personenstandsregister. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau wies die Anerkennung und Eintragung jedoch ab, da die Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist und die Anerkennung betreffender Geburten aus dem Ausland dem schweizerischen Ordre public widerspreche.

B.A. und A.A. erhoben daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und anschliessend beim Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Anerkennung eines in offensichtlicher Umgehung der schweizerischen Gesetzgebung im Ausland mit Hilfe von Leihmutterschaft originär durch Geburt begründeten Kindesverhältnisses ohne genetische Verwandtschaft zwischen Kind und Elternteilen offensichtlich dem schweizerischen Ordre public widerspricht. Das Verbot der Leihmutterschaft ist in der Schweiz auf Verfassungsstufe verankert und gilt als Grundüberzeugung der hiesigen Rechtsanschauung.

Zwar kann die Nichtanerkennung zur Elternlosigkeit der Kinder in der Schweiz führen, was Grundrechte der Kinder verletzen könnte. Dennoch überwiegt der Schutz…