Erwägungen

Das Bundesgericht entscheidet über eine Beschwerde des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements gegen den Rekursentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Gegenstand ist die Eintragung eines kalifornischen Gerichtsentscheids und einer Geburtsurkunde in das Personenstandsregister, welche das durch Leihmutterschaft entstandene Kindesverhältnis von D. zu den Beschwerdegegnern betreffen.

D. wurde am 11. April 2011 in Kalifornien geboren. Die Beschwerdegegner A.B. und C.B. sind Schweizer Bürger, die in eingetragener Partnerschaft leben. Sie haben mit den in Kalifornien wohnhaften Ehegatten F.G. und H.G. einen Leihmutterschaftsvertrag abgeschlossen. Das kalifornische Gericht hat in einem Vaterschaftsurteil vom 24. Februar 2011 A.B. als genetischen Vater und C.B. als vermuteten zweiten Vater des Kindes festgestellt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Anerkennung des kalifornischen Urteils und der Geburtsurkunde mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist. Es stellt fest, dass das Verbot der Leihmutterschaft in der Schweiz auf Verfassungsebene verankert ist und als Grundüberzeugung der hiesigen Rechtsanschauung gilt.

Das Bundesgericht erachtet die Anerkennung des Kindesverhältnisses zwischen D. und dem Beschwerdegegner 1 als genetischem Vater als mit dem Ordre public vereinbar. Hingegen ist die Anerkennung des Kindesverhältnisses zwischen D. und…