Art. 32 IPRG
1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2 Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25–27 erfüllt sind.
3 Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public25 Zitierungen
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2Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils15 Zitierungen
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3Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft5 Zitierungen
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45 Zitierungen
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5Eintragung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über eine Geschlechtsumwandlung in die schweizerischen Zivilstandsregister4 Zitierungen
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6Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Eintragung im Zivilstandsregister (Tod einer ausländischen Person im Ausland)5 Zitierungen
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5 Zitierungen21.12.2005 · 5 Zitierungen
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4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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