Art. 32 IPRG

1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2 Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25–27 erfüllt sind.
3 Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public
    · 14.09.2015 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils
    · 21.05.2015 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft
    · 01.07.2022 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe (Art. 45 IPRG; Art. 54 BV; Art. 8 und 12 EMRK)
    · 03.03.1993 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Eintragung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über eine Geschlechtsumwandlung in die schweizerischen Zivilstandsregister
    · 17.05.2017 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft
    · 07.02.2022 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Eintragung im Zivilstandsregister (Tod einer ausländischen Person im Ausland)
    · 07.11.2013 · 5 Zitierungen
  • 21.12.2005 · 5 Zitierungen
  • 19.11.2019 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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