Erwägungen

Der Fall betrifft ein Schweizer Ehepaar, B.A. und A.A. (vormals A.F.), die in der Schweiz wohnhaft sind. Das Ehepaar vereinbarte mit einem Reproduktionszentrum in Georgien medizinische Leistungen und schloss einen Leihmutterschaftsvertrag mit der unverheirateten D.D. als Leihmutter und E.E. als Eizellenspenderin. Am 19. Juli 2019 wurde in Georgien die Geburtsurkunde für das Mädchen C. ausgestellt, in der A.A. als Vater und B.A. als Mutter eingetragen sind.

A.A. und B.A. meldeten die Geburt von C. dem Regionalen Zivilstandsamt T., welches das Gesuch um Eintragung in das Personenstandsregister und Nachbeurkundung an das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau weiterleitete. Das DVI wies das Gesuch ab und ordnete an, C. als leibliches Kind von D.D. mit dem Familiennamen D. sowie der Staatsangehörigkeit "ungeklärt" bzw. bei entsprechendem Nachweis mit der georgischen Staatsangehörigkeit einzutragen.

Gegen diese Eintragungsverfügung erhoben A.A., B.A., C. und D.D. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht hiess die Beschwerde teilweise gut und ordnete an, C. mit dem Vater A.A. und dem Familiennamen A. sowie der schweizerischen Staatsangehörigkeit einzutragen.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), handelnd durch das Bundesamt für Justiz (BJ), erhob Beschwerde in Zivilsachen gegen den obergerichtlichen Entscheid und verlangte die Bestätigung der Verfügung des DVI.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des BJ gut.

Das Bundesgericht führt aus, dass die georgische Geburtsurkunde keine Entscheidung im Sinne von Art. 70 IPRG darstellt, sondern lediglich eine Beurkundung des nach georgischem Recht ex lege entstandenen Kindesverhältnisses zwischen den Wunscheltern und dem Kind. Da…