Art. 70 IPRG
Ausländische Entscheidungen betreffend die Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, in dessen Heimatstaat oder im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der Mutter oder des Vaters ergangen sind.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public11 Zitierungen
-
2Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils9 Zitierungen
-
3Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft3 Zitierungen
-
4Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft2 Zitierungen
-
5Anerkennung eines ausländischen Urteils betreffend die Feststellung des Kindesverhältnisses und Gesetzesumgehung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
VB.2019.008293 Zitierungen05.12.2018 · 3 Zitierungen
-
2 Zitierungen
-
Eintragungsfähigkeit einer im Ausland erfolgten Geburt1 ZitierungenVB.2025.00283· 19.03.2026 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.