Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 15. Juni 1977 in [U.] , Kalifornien/USA, geboren und ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten. Seine Mutter ist belgische Staatsangehörige und sein Vater [C.] ist Schweizer Bürger. Die Eltern haben nie geheiratet. Am 27. August 2013 anerkannte [C.] mit Wohnsitz in [V.] /BE, vor dem Zivilstandsamt in Bern den damals 36-jährigen [A.] als sein Kind. Diese Kindesanerkennung wurde im Personenstandsregister entsprechend beurkundet. Am 27. November 2017 stellte [A.] beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Gesuch um Bereinigung des Personenstandsregisters gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB. Er beantragte die Berichtigung dahingehend, dass das Datum der Kindesanerkennung (27. August 2013) neu auf den "1. Oktober 1986" (eventuell den 2. Oktober 1986, subeventuell auf ein gerichtlich zu bestimmendes Datum), und der Ort der Kindesanerkennung (Bern) neu in "Kalifornien (USA)" zu ändern sei. Das Regionalgericht wies das Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid gelangte [A.] an das Obergericht des Kantons Bern, welches die Berufung ebenfalls abwies. Daraufhin erhob [A.] Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es kam zum Schluss, dass weder eine frühere, im Ausland erfolgte Kindesanerkennung noch ausländische Entscheidungen die Gültigkeit der in Bern erfolgten Kindesanerkennung vom 27. August 2013 in Frage stellen können: - Eine Kindesanerkennung kann mit der gerichtlichen Berichtigung gemäss Art. 42 ZGB in Frage gestellt werden, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht erst am 27. August 2013, sondern zu einem früheren Zeitpunkt von seinem Vater bereits gültig anerkannt worden. Dafür steht ihm das Vorgehen nach Art. 42 ZGB offen. - Nach Art. 73 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist. Das Obergericht hat geprüft, ob eine solche Anerkennung…