Art. 73 IPRG
1 Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.
2 Ausländische Entscheidungen über die Anfechtung einer Anerkennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie in einem der in Abs. 1 genannten Staaten ergangen sind.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft4 Zitierungen
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2Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft3 Zitierungen
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3Eintragung einer deutschen Geburtsurkunde und Kindesanerkennung in das Zivilstandsregister; Ordre public-Vorbehalt1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen
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VB.2019.008293 Zitierungen05.12.2018 · 3 Zitierungen
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VB.2018.002932 Zitierungen05.12.2018 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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