Erwägungen

A.A. und ihr Ehemann B.A. schlossen in Georgien einen Leihmutterschaftsvertrag mit E., einer georgischen Staatsangehörigen. Am uu.uu.2019 gebar E. die Zwillinge C. und D. A.A. und B.A. reisten mit den Kindern in die Türkei und dann in die Schweiz zurück.

Das Gemeindeamt des Kantons Zürich ordnete die Eintragung der Geburtsurkunden in das Personenstandsregister an, wobei E. als Mutter und B.A. als Vater eingetragen wurden. Gegen diese Verfügung rekurrierten A.A., B.A., C., D. und E. erfolgreich bei der Justizdirektion des Kantons Zürich.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erhob Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde teilweise gut und ordnete die vollumfängliche Eintragung gemäß der Verfügung des Gemeindeamtes an.

A.A., B.A., C., D. und E. erhoben daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die georgische Geburtsurkunde als ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 70 IPRG anzuerkennen ist. Es kam zum Schluss, dass es sich nicht um eine Entscheidung, sondern um die Feststellung eines von Gesetzes wegen entstandenen Kindesverhältnisses handelt.

Da keine Entscheidung im Sinne von Art. 70 IPRG vorlag, prüfte das Bundesgericht, ob nach dem auf die Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung anwendbaren Recht, also gemäß Art. 68 f. IPRG, ein…