Art. 68 IPRG
1 Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
2 Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Eltern und das Kind die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anwendbares Recht bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses7 Zitierungen
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2Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft3 Zitierungen
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3Eintragung einer georgischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft2 Zitierungen
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4Vaterschaftsklage eines 35 Jahre alten, in der Schweiz wohnhaften Italieners gegen einen in der Schweiz wohnhaften Schweizer. 1. Intertemporales Recht2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2019.008292 Zitierungen05.12.2018 · 2 Zitierungen
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Ergänzung des Ehescheidungsurteils vom 25. Januar 20161 ZitierungenZKBER.2021.92· 03.09.2019 · 1 Zitierungen
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VB.2015.006441 Zitierungen16.12.2015 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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