Erwägungen

A., eine argentinische Staatsangehörige, ist seit dem 25. Juli 1997 die Ehefrau von C., einem Schweizer Staatsangehörigen, und die Mutter von [B.], geboren am 18. August 1997 in Buenos Aires. Am 18. Oktober 2000 erhob C. Klage beim Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen mit dem Antrag, es sei gerichtlich festzustellen, dass zwischen ihm und [B.] kein Kindesverhältnis bestehe. Der erstinstanzliche Richter wies die Klage ab, da er zum Schluss kam, dass auf die Anfechtung des Kindesverhältnisses argentinisches Recht anwendbar sei und die Klage nach Art. 259 des argentinischen Zivilgesetzbuchs verwirkt sei. Der Appellationshof des Kantons Bern stellte hingegen fest, dass schweizerisches Recht anwendbar sei, und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die erste Instanz zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob auf die Berufungen einzutreten ist. Es kam zum Schluss, dass es sich um einen selbständigen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege angefochten werden kann.

In der Sache selbst stellte das Bundesgericht fest, dass das Kind am Tag seiner Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Argentinien hatte, da die Mutter dort ihren Lebensmittelpunkt hatte. Für die Anfechtung des Kindesverhältnisses ist daher grundsätzlich argentinisches Recht anwendbar. Allerdings muss gemäss Art. 69 Abs.…