Art. 256c ZGB
Klagefrist
1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt.
2 Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anfechtungsklage; Wiederherstellung der Frist zur Klageerhebung33 Zitierungen
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2Schutz der Identität15 Zitierungen
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3Frist zur Einreichung der Anfechtungsklage13 Zitierungen
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4Anfechtung der Adoption5 Zitierungen
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5Anwendbares Recht bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vaterschaftsanfechtung20 Zitierungen
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20 Zitierungen14.10.2003 · 20 Zitierungen
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11 Zitierungen28.02.2008 · 11 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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