Art. 256c ZGB

Klagefrist

1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt.
2 Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit zu erheben.
3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anfechtungsklage; Wiederherstellung der Frist zur Klageerhebung
    · 29.09.2005 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schutz der Identität
    · 28.02.2008 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Frist zur Einreichung der Anfechtungsklage
    · 27.04.1993 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anfechtung der Adoption
    · 14.04.2011 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anwendbares Recht bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses
    · 10.03.2003 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Vaterschaftsanfechtung
    · 06.07.2011 · 20 Zitierungen
  • 14.10.2003 · 20 Zitierungen
  • 28.02.2008 · 11 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.