Erwägungen
Am 14. März 1983 wurde [Y.] die Tochter X. geboren. Ein Kindesverhältnis zum leiblichen Vater wurde nicht hergestellt. 1985 heiratete Y. [Z.], und mit Adoptionsentscheid vom 7. November 1988 wurde X. zur Adoptivtochter von [Z.] erklärt. 1996 wurde die Ehe zwischen [Y.] und [Z.] geschieden, und X. kam unter die elterliche Sorge der Mutter. Im November 2007 nahm X. Kontakt zu ihrem leiblichen Vater V. auf.
Am 14. August 2008 leitete X. eine Klage gegen ihre Mutter und [Z.] auf Anfechtung ihrer Adoption ein. Am 19. Januar 2009 genehmigte die Gerichtspräsidentin einen Vergleich, wonach das Kindesverhältnis zwischen X. und [Z.] rückwirkend aufgehoben wird. Diesen Beschluss hob das Obergericht jedoch auf und wies X. an, ihre Anfechtungsklage erneut einzureichen.
Mit Anfechtungsklage vom 10. November 2009 gelangte X. an das Obergericht und beantragte, der Adoptionsentscheid vom 7. November 1988 und das Kindesverhältnis zwischen ihr und [Z.] seien rückwirkend aufzuheben. Das Obergericht wies die Klage jedoch ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von X. ab. Die Adoption kann nur durch Anfechtung oder neue Adoption aufgehoben werden. Für eine Anfechtung kommen nur die Gründe nach Art. 269 und Art. 269a ZGB in Frage.
Nach Art. 269 Abs. 1 ZGB bildet das Fehlen der gesetzlich erforderlichen Zustimmung zur Adoption einen Anfechtungsgrund. Da das Kindesverhältnis zum leiblichen Vater zum Zeitpunkt der Adoption nicht bestand, hatte dieser kein Zustimmungsrecht. X. macht jedoch nicht geltend, dass die Zustimmung übergangen wurde.
Abgesehen vom Fehlen der Zustimmung kann die Adoption nur…