Art. 269 ZGB

1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
2 Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Adoption eines Unmündigen; Absehen von der Zustimmung eines Elternteils (Art. 265c Ziff. 2 ZGB); Anfechtungsmöglichkeit nach Vollzug der Adoption
    · 18.09.1986 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anfechtung der Adoption
    · 14.04.2011 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Steuerentscheid wegen Verletzung des in einem Niederlassungsvertrag mit dem Ausland enthaltenen Gundsatzes der Gleichbehandlung
    · 12.07.1961 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Altrechtliche Adoption; Anfechtung wegen Willensmängeln (Art. 269 ZGB)
    · 22.05.1975 · 0 Zitierungen
  5. 5
    Erbschaftssteuer für Adoptivkinder
    · 11.02.1970 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 50_I_267
    01.01.1924 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 14.04.2011 · 1 Zitierungen
  • Stiefkindadoption einer volljährigen Person
    PQ220063
    · 28.11.2022 · 0 Zitierungen

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