Art. 269 ZGB
1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich beeinträchtigt wird.
2 Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid ans Bundesgericht weiterziehen können.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Adoption eines Unmündigen; Absehen von der Zustimmung eines Elternteils (Art. 265c Ziff. 2 ZGB); Anfechtungsmöglichkeit nach Vollzug der Adoption2 Zitierungen
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2Anfechtung der Adoption1 Zitierungen
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3Staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Steuerentscheid wegen Verletzung des in einem Niederlassungsvertrag mit dem Ausland enthaltenen Gundsatzes der Gleichbehandlung1 Zitierungen
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4Altrechtliche Adoption; Anfechtung wegen Willensmängeln (Art. 269 ZGB)0 Zitierungen
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5Erbschaftssteuer für Adoptivkinder0 Zitierungen
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6BGE 50_I_2670 Zitierungen01.01.1924 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen14.04.2011 · 1 Zitierungen
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Stiefkindadoption einer volljährigen Person0 ZitierungenPQ220063· 28.11.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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